Ihre Frage zum Thema: Fachplanung

Abnahme handwerklicher Leistungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Teil-, Zwischen- und Endabnahme sowie Zustandsfeststellung

Um eine Abnahme verlangen zu können, muss Folgendes gegeben sein: 

  • Die Leistung muss fertiggestellt sein. Wenn Leistungsteile fehlen, dann darf es sich nur um einen sehr kleinen Teil und vor allen Dingen unbedeutenden Teil handeln, wie z.B. Aufräumarbeiten. 


  • Die ausgeführten Leistungen müssen abnahmereif, also im Wesentlichen mängelfrei sein. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden (Fehlen zugesicherter Eigenschaften; Werk entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik; es fehlt z.B. eine bauaufsichtliche Zulassung; die Gebrauchstauglichkeit ist erheblich eingeschränkt). 


  • Rügt der Kunde einen konkreten Mangel, so greift die Abnahmefiktion durch Fristsetzung nicht, auch dann nicht, wenn es sich nur um einen unbedeutenden Mangel handelt! Das heißt die Abnahmefiktion durch Fristsetzung kann durch jede Mangelrüge zerstört werden! Rügt der Kunde innerhalb der Frist keinen Mangel, so gilt die Abnahme dennoch, sogar dann, wenn wesentliche Mängel vorhanden sind. 


  • Was ein „wesentlicher“ oder „unwesentlicher“ Mangel ist, beurteilt sich nach jedem Einzelfall. Es reicht ein wesentlicher Mangel aus; es können aber auch eine Vielzahl kleinerer Mängel ausreichen, die einzeln für sich genommen normalerweise nicht ausreichen würden, z.B. eine einzelne Farbnase berechtigt allein nicht zur Abnahmeverweigerung. Sind an dem Werk aber zahlreiche Farbnasen zu erkennen, die insgesamt auf unfachmännische Arbeit schließen lassen, berechtigt dies zur Abnahmeverweigerung. Je mehr kleinere Mängel vorhanden sind, umso eher kann die Abnahme verweigert werden.


Um die Qualität einer handwerklichen Leistung zu dokumentieren, um "Wesentliches" oder "Unwesentliches" zu erkennen und um eine belastbare Basis zur Abrechnung oder Nacharbeit zu haben, sind ausgeführte Leistungen abzunehmen bzw. ist der Zustand der Leistung festzustellen.
Dies kann auch als Teilabnahme während eines Bauvorhabens durchgeführt werden. In sich abgeschlossene Teilleistungen sind zu dokumentieren, damit ausgeführte Arbeiten ab- bzw. bei Abschluss schlussgerechnet werden können.

Durch eine zielorientierte Abnahme und/oder Zustandsfeststellung, verbunden mit einer nachvollziehbaren Dokumentation, vermeiden Sie spätere Streitigkeiten bspw. wegen nicht mehr sichtbarer Arbeitsschritte oder unklarer Teilleistungen.
Durch entsprechende Zwischenkontrollen beugen Sie auch einem möglicherweise umfangreicheren Mangel in der handwerklichen Ausführung vor.

Zudem ist eine dokumentierte Abnahme wichtig für den Beginn der Gewährleistung!

Auftraggeber und Auftragnehmer sollten gleichermaßen darauf achten, hier klare Verhältnisse zu schaffen!